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Dirk Boll 06.04.2009 12:22

Kunst im Nachlass - Dr. Boll, Christie's
 
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Ganz generell kann man sich die Frage stellen, warum Kunst überhaupt auf den Markt kommt. Sicherlich ist es der Bedarf an Geldmitteln für außergewöhnliche Vorkommnisse wie Expansionen einerseits oder eben Bankrotte oder Ehescheidungen andererseits. Private Verkäufe jedoch sind meist Veräußerungen aufgrund von Erbfällen. Die anglo-amerikanische Welt spricht von den „Three big D“ – Divorce, Desaster, Death. Befinden sich Kunstwerke im Nachlass, stellen sich eine Vielzahl von Fragen – nach dem Wert, nach einer Aufteilung der Objekte oder eben einem Verkauf und der Teilung des Erlöses. Nicht zu vergessen die steuerliche Seite…

In aller Regel sind die Erben heute nicht generell „verkaufswillig“. Auffällig ist, dass sich bei jüngeren Sammlergenerationen eine Art “Kulturpessimismus” installiert hat. Während früher Altes bedenkenlos durch Neues ersetzt worden sei, macht sich heute eine sehr konservierende Grundstimmung bemerkbar. Diese Haltung wird auch genährt von der seit dem 11. September 2001 noch mal deutlich verstärkt verbreiteten Weigerung der Sammler, Kunstwerke für Ausstellungen zu entleihen; der Diebstahl von Benvenuto Cellinis „Saliera“ aus dem Kunsthistorischen Museum in Wien hat Sammlerängste zu Tage gefördert, welche auf dem generellen Misstrauen beruhen, staatliche Museen würden mit Kunstwerken zuweilen sehr nachlässig umgehen. Die Auszahlung des Versicherungswertes bringt das Werk nicht zurück; möglicherweise auch keinen adäquaten Ersatz. Dem gegenüber steht aber die Generation der 40- bis 55-jährigen, die sich leichten Herzens von einer ererbten Sammlung trennen und nur einige erinnerungsträchtige Solitäre behalten.

Den Unterschied macht hier die Bedeutung der Sammlung sowie die Erforschung und Veröffentlichung der Werke. Die reine Heimzierde wird wohl eher auf den Markt gebracht, die berühmte Sammlung musealer Qualität löst bei den Erben möglicherweise eher den geschilderten Kulturpessimismus aus. Ebenso bei einer qualitativen Durchmischung: Man trennt sich von der Quantität und behält die Qualität zurück.

Aber wie geht man vor? Erben werden über den Umgang mit der ererbten Kunst von ihrem Steuerberater und von Auktionshäusern beraten. Hierbei geht es nicht nur um die Frage, welchen Wert ein Werk hat und wie man es am besten verkaufen kann, sondern ganz konkret auch um die Gestaltung der rechtlichen und steuerlichen Situation. Diesbezügliche Maßnahmen erstrecken sich nicht nur auf mögliche Erben oder Anleger, sondern auch auf diejenigen, die die gewünschte Klientel aktuell betreuen. Konkret: Die Auktionshäuser bieten Rechtsanwälten, Notaren, Vermögens- und Steuerberatern ihre Unterstützung an. Ebenso werden Versicherungen beraten, für die es sich nicht lohnt, eigene Kunstsachverständige anzustellen.


Für die Erben bedeutet dies, dass sie für alle Fragen rund um den Kunstbesitz auf qualifizierte Beratung zurückgreifen können. Beginnend bei der Schätzung der Sammlung, um eine möglichst gerechte Realteilung vornehmen zu können, bis zum Verkauf von Werken über den Weg der Auktion. Häufig kann aber die steuerliche Situation durch die Bewegung im Kunstbesitz verbessert werden, wenn man z.B. diesen öffentlich zugänglich macht, um so die Steuerlast zu senken, oder aber einzelne Werke den örtlichen Museen stiftet und deren Wert vom Betrag der Erbschaftssteuer in Abzug bringen kann.

Kunstwerke unterliegen grundsätzlich der Erbschafts- und Umsatzsteuer, in der Schweiz sogar der Vermögenssteuer. Eigentümer von Kunstwerken müssen diese (zu kantonal unterschiedlichen Quoten) als Vermögen versteuern. Einige Kantone schliessen dabei den Haushalt inklusive Möbel, Teppiche, Bücher, Silber und Gemälde aus. Lediglich in den Listen nationalen Kulturguts verzeichnete Kunstwerke werden in allen europäischen Ländern von Steuerbehörden privilegiert, indem sie von der Erbschaftssteuer ausgenommen werden. Wenn man Kunst 20 Jahre lang besitzt und sie davon 10 Jahre der Öffentlichkeit zugänglich macht, werden diese Arbeiten ebenfalls von der Erbschaftssteuer freigestellt, auch wenn sie nicht auf der Liste stehen; die Erben können die Öffentlichkeit auch im Nachhinein noch herstellen. Außerdem erlischt die Erbschaftssteuer bezüglich eines konkreten Kunstwerkes, wenn die Erben das Objekt innerhalb eines Jahres dem Staat schenken. In Frankreich, Italien, Belgien, Spanien, Großbritannien und Deutschland kann man zudem Erbschaftssteuern auf sonstige Nachlasswerte durch die Schenkung von Kunstgegenständen, sog. Dotationen, aus dem Nachlass begleichen. Es kann aber festgehalten werden, dass der Großteil der vererbten Kunstwerke mangels Aufzeichnungen vererbt wird, ohne diese bei der Nachlassbemessung zu berücksichtigen.

Letztlich bieten zunehmend auch Banken und Versicherungen ihren Kunden eine Beratung in Kunstangelegenheiten an, da der Kunstkauf in aller Regel auch die Sphären der Dienstleistungen dieser Unternehmen berührt (Finanzierung, Investmentberatung und Vermögensplanung sowie Versicherung). Entsprechende Dienstleistungen gehen aber weit über die Schnittmenge zwischen Kunstkauf und Bankgeschäft hinaus und können sich auch auf Sammlungsplanung, Vermittlung von Werken, Nachlassplanung sowie Errichtung und Verwaltung von Stiftungen erstrecken. Die Entlohnung dieser Dienstleistung kann nach Stundensätzen, aber auch nach prozentualer Kommission berechnet werden, je nachdem, ob (eigentumsrechtlich betrachtet) statische Betreuung stattfindet oder eine Transaktion begleitet werden soll. Für viele diskrete Sammler ist der Schritt, seine Kunstwerke einem Außenstehenden zu offenbaren, möglicherweise einfacher zu vollziehen, wenn diese Stelle die Hausbank ist, welche ohnehin Einblick in die Vermögensverhältnisse hat.

Kontaktdaten im pdf erhältlich...


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