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Juergen Maier 25.07.2022 13:19

CMS | Digitalisierung im Gesellschaftsrecht
 
Fortschreitende Digitalisierung im Gesellschaftsrecht | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) tritt am 1.8.2022 in Kraft

Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (2019/1151/EU) vom 5. Juli 2021 (DiRUG) ermöglicht ab dem 1. August 2022 sowohl für die GmbH als auch für ihre „kleine Schwester“, die UG (haftungsbeschränkt), die Gründung in einem Online-Verfahren.
Die zur Gründung erforderliche Beurkundung soll künftig mittels Videokommunikation gegenüber Notarinnen und Notaren über ein von der Bundesnotarkammer neu zu implementierendes Videokommunikationssystem möglich sein. Notarinnen und Notare haben dabei eine elektronische Niederschrift mit qualifizierter elektronischer Signatur zu erstellen.
Die Möglichkeit einer Online-Gründung beschränkt sich nach dem DiRUG (zunächst) auf die Bargründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und UGs. Andere Rechtsformen und die Gründung mit Sacheinlagen sind, wohl auch aufgrund höherer Komplexität der Sachverhalte, ausgenommen. In dem bereits vorliegenden Entwurf eines Ergänzungsgesetzes (DiREG), das Anfang Juli den Bundesrat passiert hat und voraussichtlich schon mit dem DiRUG in Kraft tritt, wird das notarielle Online-Verfahren auf bestimmte GmbH-Sachgründungen, Gründungsvollmachten und einstimmig gefasste satzungsändernde Beschlüsse einschließlich Kapitalmaßnahmen ausgeweitet. Die Einlage von Grundstücken und GmbH-Anteilen wird online indes nicht zulässig sein.

Neben der Online-Gründung ermöglicht das DiRUG ab dem 1. August 2022 die Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen für Kapitalgesellschaften und durch Einzelkaufleute im Online-Verfahren. Das persönliche Erscheinen bei der Notarin oder dem Notar ist dann nicht mehr erforderlich, wenn der Unterzeichner die technischen und rechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt (Details sind unter https://www.onlineverfahren.notar.de/ zu finden).

Aber auch in registerrechtlicher Hinsicht bringt das DiRUG einige Änderungen mit sich. So sollen Bekanntmachungen von Eintragungen in das Handelsregister künftig nur noch durch die erstmalige Abrufbarkeit der entsprechenden Informationen über das Registerportal der Länder erfolgen (sog. „Register only“-Lösung).


Nach dem DiRUG werden ab dem 1. August 2022 zudem die Registerinhalte aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister online für jedermann verfügbar sein. Das bisherige Erfordernis der Registrierung beim Registerportal fällt ebenfalls weg.

Generelle Einschränkung: Mangels geeigneter Identifizierungsmittel sind Staatsangehörige aus Drittstaaten bereits von vornherein von der Möglichkeit der notariellen Online-Verfahren ausgeschlossen. EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie Personen mit elektronischen Aufenthaltstiteln müssen bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen, wobei diese Hürden nicht allzu hoch sind (siehe dazu https://www.onlineverfahren.notar.de/).

Wir beleuchten die fortschreitende Digitalisierung im Gesellschaftsrecht gerade in einer CMS Blogserie:

Elektronische Signaturen und Online-Verfahren im Gesellschaftsrecht - CMS Blog (cmshs-bloggt.de)


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